Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der PMC Fördermittel UG (haftungsbeschränkt)
Friedrich-Barnewitz-Straße 5 · D-18119 Rostock-Warnemünde
Amtsgericht Rostock, HRB 17322 · Geschäftsführer: Florian Schnoor
(nachfolgend „PMC“ bzw. „Auftragnehmer“)
Präambel & Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Beratungsleistungen, Förderanalysen, Antragserstellungen und Projektbegleitungen zwischen PMC und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).
defenceadvisory ist eine spezialisierte Marke der PMC Fördermittel UG (haftungsbeschränkt) für sicherheits- und verteidigungsnahe Innovationsvorhaben. Auch wenn Leistungen, Angebote oder die Kommunikation unter der Marke defenceadvisory erfolgen, ist ausschließlich PMC der rechtliche Anbieter und Vertragspartner. defenceadvisory ist keine eigenständige Gesellschaft.
Vorrang individueller Vereinbarungen. Die konkreten Leistungen, Leistungszeiträume, Vergütungsstrukturen und spezifischen Projektkonditionen werden im jeweiligen individuellen Projektvertrag (nachfolgend einheitlich „Projektvertrag“, auch bezeichnet als Angebot, Auftragsbestätigung oder Order Form) festgelegt. Die Bestimmungen des jeweiligen Projektvertrags gehen diesen AGB vor und modifizieren bzw. überschreiben diese im Fall von Abweichungen oder Widersprüchen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PMC ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Körperschaften / Hochschulen.
§ 1 Vertragsschluss & Rangfolge
(1) Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots / Projektvertrags durch den Auftraggeber in Textform zustande (z. B. durch E-Mail-Bestätigung, Unterzeichnung, elektronische Signatur oder Upload im Kundenbereich).
(2) Das Vertragswerk besteht aus dem individuellen Projektvertrag einschließlich der dort ausdrücklich einbezogenen projektspezifischen Anlagen sowie diesen AGB. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen des Projektvertrags einschließlich seiner projektspezifischen Anlagen diesen AGB vor. Für gesonderte Datenschutzvereinbarungen, insbesondere eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV), gelten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten deren speziellere Regelungen.
§ 2 Leistungsgegenstand, Sorgfaltsmaßstab & Abgrenzung
(1) Leistungsumfang. PMC erbringt fachliche, konzeptionelle, strategische und organisatorische Leistungen im Bereich der Fördermittelberatung, Förderanalyse und Unternehmensberatung nach Maßgabe des Projektvertrags.
(2) Sorgfaltsmaßstab. PMC erbringt die vereinbarten Leistungen mit der im Geschäftsverkehr erforderlichen fachlichen Sorgfalt nach Maßgabe des jeweiligen Projektvertrags und auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, Unterlagen und Freigaben.
(3) Keine Förder- oder Bewilligungsgarantie. PMC schuldet die sorgfältige Erstellung und Begleitung der vereinbarten Unterlagen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, behördlichen oder förderrechtlichen Erfolg. Die Entscheidung über die Bewilligung, Auswahl, Fördersumme oder Auszahlung von Fördermitteln liegt ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Fördergebers, Ministeriums, Projektträgers oder der Bewilligungsstelle.
(4) Externe Systeme und Leistungshindernisse. PMC haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse aufgrund von Umständen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs, insbesondere Störungen oder Ausfällen externer Einreichungs-, Kommunikations- oder Behördenportale, soweit PMC diese nicht zu vertreten hat.
(5) Keine Rechts- und Steuerberatung. PMC erbringt keine Rechts- und keine Steuerberatung. Soweit für das Vorhaben rechtliche, gesellschaftsrechtliche oder steuerliche Einzelfragen relevant sind, obliegt die Prüfung dem Auftraggeber.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Zuarbeit & Datenbereitstellung. Der Auftraggeber stellt PMC sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Nachweise, Zahlen, Daten, Entscheidungen und Freigaben vollständig, inhaltlich zutreffend und rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Verantwortlichkeit für Angaben. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Verantwortungsbereich bereitgestellten tatsächlichen Angaben, Unternehmensdaten, Finanzdaten, Nachweise und Unterlagen verantwortlich.
(3) Reaktionsfristen. Soweit im Projektvertrag nicht anders geregelt oder von PMC im Einzelfall keine andere Frist mitgeteilt wird, erfolgen Rückmeldungen und Zulieferungen auf Anfragen von PMC innerhalb von drei Werktagen.
(4) Fristgebundene Vorhaben. Bei fristgebundenen Vorhaben stellt der Auftraggeber sämtliche erforderlichen Informationen, Unterlagen, Entscheidungen und Freigaben innerhalb der von PMC mitgeteilten Fristen zur Verfügung. Erfolgt die Mitwirkung verspätet oder unvollständig, verschieben sich hiervon betroffene Leistungsfristen entsprechend. Soweit eine Verschiebung wegen einer behördlichen oder sonstigen externen Ausschlussfrist nicht möglich ist, schuldet PMC die weitere Bearbeitung nur im Rahmen des unter den verbleibenden Umständen tatsächlich und zumutbar Möglichen.
(5) Freigaben. PMC übermittelt dem Auftraggeber Entwürfe und Antragsfassungen zur Endabstimmung. Der Auftraggeber prüft diese unverzüglich. Soweit der Auftraggeber die Antragstellung selbst vornimmt, erteilt er die abschließende Freigabe vor der Einreichung.
§ 4 Vergütung
(1) Individuelle Vergütungsvereinbarung. Die Vergütung für das jeweilige Projekt wird ausschließlich im individuellen Projektvertrag, Beratervertrag, Angebot, in einer Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen ausdrücklich einbezogenen Einzelvereinbarung festgelegt.
(2) Keine Standard-Vergütungsmodelle. Diese AGB enthalten keine allgemein geltenden Vergütungsmodelle. Art, Höhe, Berechnungsgrundlage, Fälligkeit und etwaige erfolgsabhängige Bestandteile der Vergütung richten sich ausschließlich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung der Parteien.
(3) Vorrang der Einzelvereinbarung. Weichen Regelungen zur Vergütung in der individuellen Vereinbarung von diesen AGB ab oder enthalten sie ergänzende Bestimmungen, gehen diese Regelungen stets vor.
(4) Nettobeträge. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich sämtliche vereinbarten Honorare zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 5 Zahlungsmodalitäten & Fälligkeit
(1) Standard-Zahlungsfrist. Soweit im individuellen Projektvertrag keine abweichende Fälligkeitsregelung getroffen wurde, sind Rechnungen von PMC innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Vorrang individueller Fälligkeiten. Im Projektvertrag können ausdrücklich abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart werden (insbesondere sofortige Fälligkeit bei Vertragsschluss, Vorkasse, Anzahlungsmodelle oder Meilensteinzahlungen). Diese gehen der Standard-Zahlungsfrist vor.
(3) Verzug. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Verzugsfall schuldet der Auftraggeber insbesondere Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 BGB.
(4) Aufrechnung & Zurückbehaltung. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur berechtigt, soweit dieses auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Einsatz von Subunternehmern & Projektpartnern
(1) PMC ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen oder einzelner Teilleistungen qualifizierte Dritte (selbstständige Berater, Fachexperten, wissenschaftliche Mitarbeiter oder Subunternehmer) einzusetzen.
(2) PMC stellt sicher, dass die eingesetzten Dritten den gleichen Pflichten zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz unterliegen wie PMC selbst.
(3) Die Verantwortung von PMC für die ordnungsgemäße Erfüllung des Hauptvertrags gegenüber dem Auftraggeber bleibt unberührt.
§ 7 Haftung & Haftungsbeschränkung
(1) Gesetzliche Haftung. PMC haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
(2) Einfache Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PMC nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Haftungsdeckelung. Die Haftung von PMC für einfache Fahrlässigkeit ist der Höhe nach insgesamt auf das 1,5-fache der für das betroffene Projekt vereinbarten Netto-Gesamtvergütung begrenzt.
(4) Ausschluss für externe Faktoren. PMC haftet nicht für negative Förderentscheidungen, Mittelkürzungen, Programmänderungen der Zuwendungsgeber sowie für Verzögerungen oder Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet gelieferten Daten des Auftraggebers beruhen.
(5) Tatsächliche Angaben und Nachweise. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Verantwortungsbereich bereitgestellten tatsächlichen Angaben, Unternehmensdaten, Finanzdaten und Nachweise verantwortlich. PMC ist nicht verpflichtet, diese Angaben eigenständig zu verifizieren, soweit sich keine offensichtlichen Unrichtigkeiten oder Widersprüche ergeben.
§ 8 Vertraulichkeit & Datenschutz
(1) Geheimhaltung. PMC und der Auftraggeber verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Projektinformationen und Antragsdaten streng vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben.
(2) Dauer. Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
(3) Referenznennung. PMC darf in allgemeiner Form auf die Durchführung des Projekts Bezug nehmen. Eine namentliche Nennung des Auftraggebers, die Beschreibung identifizierbarer Projektdetails sowie die Verwendung von Namen, Marken, Kennzeichen oder Logos als Referenz erfolgen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.
(4) Datenschutz (DSGVO). Soweit PMC im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, handeln die Parteien nach den Vorgaben von Art. 28 DSGVO. Hierzu schließen die Parteien bei Bedarf eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV).
§ 9 Nutzungsrechte & Know-how
(1) Der Auftraggeber erhält an den im Rahmen des Projekts individuell erstellten Texten, Antragsdokumenten und Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck.
(2) Sämtliche von PMC eingebrachten Methoden, Strukturierungsmodelle, Tools, Vorlagen, Programmlisten und allgemeinen Beratungserfahrungen (Know-how) verbleiben im ausschließlichen Eigentum von PMC.
(3) PMC bleibt berechtigt, bei der Leistungserbringung gewonnene allgemeine Erkenntnisse, Erfahrungen, Methoden und nicht auf den Auftraggeber rückführbares Know-how für andere Projekte zu verwenden.
§ 10 Laufzeit & Kündigung
(1) Der Vertrag tritt mit Abschluss des Projektvertrags in Kraft und endet nach Maßgabe des jeweiligen Projektvertrags, insbesondere mit Erbringung der vereinbarten Leistungen, Abschluss des Antragsverfahrens oder Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.
(2) Projektbezogene Aufträge. Bei zeitlich oder sachlich abgegrenzten Projektaufträgen ist die ordentliche Kündigung nach Beginn der Leistungserbringung ausgeschlossen, soweit im Projektvertrag nichts anderes geregelt ist.
(3) Laufende Vertragsverhältnisse. Bei auf Dauer angelegten Beratungsverhältnissen richtet sich die ordentliche Kündigung nach dem Projektvertrag. Fehlt dort eine Regelung, kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(4) Außerordentliche Kündigung. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Vergütung bei Beendigung. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung rechnet PMC die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen nach Maßgabe des Projektvertrags ab.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Textform. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen des Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform (§ 126b BGB, z. B. E-Mail, elektronische Signatur).
(2) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
(3) Anwendbares Recht & Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.
Stand: 26.08.2026